Das Internet ist ohne YouTube und Konsorten kaum noch vorstellbar. Wie es aber rechtlich mit dem Ansehen, Herunterladen und Einbinden in Websites aussieht, dazu haben Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann einen aufklärenden und leicht verständlichen Artikel geschrieben (Copyright).
Videos sind angesagt im Internet: Per DSL kommen die neuesten Kinofilme in Minutenschnelle ins Haus, per UMTS und Datenflat kann man sie sich auf dem Mobiltelefon anschauen, YouTube erlaubt das Einbauen in die eigene Website und mit zusätzlichen Programmen kann man sie auf die eigene Festplatte speichern. Nur: was darf man und womit verstößt man gegen das Urheberecht?
Streaming – Filme gucken im Internet
Neben den bekannten Videoportalen wie YouTube oder MyVideo tauchen im Netz zunehmend rechtlich fragwürdige Streaming-Angebote wie kino.to auf. Sie werden massenhaft genutzt, obwohl die Verbraucherzentralen vor Abofallen und anderen Gefahren auf vielen dieser Seiten warnen.
Offenbar glauben viele, dass ein Anschauen von Filmen über Streams im Gegensatz zum Herunterladen generell erlaubt ist. Rein technisch ist das tatsächlich ein Unterschied: Statt eine dauerhafte Kopie des Films auf dem eigenen PC zu speichern, wird der jeweilige Film beim Streaming direkt im Browser angezeigt und nur „live“ angeschaut. Streaming ähnelt damit technisch betrachtet eher dem Fernsehen, während Downloading eher so etwas wie ein Mitschnitt per DVD- oder Harddiskrecorder ist.
Ob das auch vor dem Gesetz einen Unterschied macht, ist bislang kaum geklärt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Streaming und vielen Tauschbörsen ist: Wer sich einen Film bei einem Streaming-Dienst anschaut, stellt selber keine Inhalte bereit. Das ist bei der Tauschbörse Bittorrent zum Beispiel anders: Dort ist jeder Nutzer gleichzeitig auch ein Anbieter. Jede Datei wird während eines Downloads automatisch anderen Nutzern wieder zur Verfügung gestellt. Das dient der Effizienz des Netzwerks, da die großen Datenmengen auf viele Internet-Anschlüsse und Rechner („peer-to-peer“) verteilt werden können.
Es führt aber zu rechtlichen Problemen. Denn es ist niemals erlaubt, geschützte Inhalte jedermann zum Abruf online bereit zu stellen oder zum Download anzubieten, ohne die entsprechenden Rechte zu haben. Und natürlich hat kein Schüler von Warner Bros. jemals das Recht erworben, „Harry Potter und der Halbblut-Prinz“ über Bittorrent zum Download anzubieten. Natürlich hat kein Student mit RTL einen Vertrag geschlossen, der es ihm erlaubt, die neueste Folge von DSDS bei Rapidshare einzustellen.
„Werkgenuss“ erlaubt
Sich im privaten Umfeld Online-Inhalte anzuschauen, ist etwas anderes als sie anzubieten. Filme anzuschauen fällt sogar, ebenso wie Musik anhören oder Bücher lesen, grundsätzlich gar nicht unter das Urheberrecht. Es gilt der Grundsatz, dass der „reine Werkgenuss“ rechtlich nicht beeinträchtigt werden soll.
Niemand braucht also eine Erlaubnis, um Filme im Fernsehen zu sehen oder sich Musik im Radio oder in der Disko anzuhören. Auch kann kein Buchhändler oder Verlag seinem Kunden vorschreiben, dass er sein gedrucktes Buch nur dreimal kostenlos lesen darf und beim vierten Mal eine Gebühr zahlen muss.
Digitaler Werkgenuss erfordert Kopien
Bei der digitalen Nutzung ist die Sache allerdings etwas komplizierter. Denn wenn ein Film auf einem Computer angesehen wird – und sei es auch nur „live“ aus dem Internet gestreamt – entstehen automatisch eine Reihe von Kopien. Manche dieser Kopien werden auch vom PC des Nutzers in einem Zwischenspeicher oder im Arbeitspeicher erzeugt.
Auch wenn diese nach der Nutzung, spätestens wenn der Rechner neu gestartet wird, wieder gelöscht werden (man spricht hier von flüchtigen Kopien), handelt es sich aus urheberrechtlicher Sicht um Vervielfältigungen. Und die sind nur dann erlaubt, wenn es hierfür eine gesetzliche Gestattung gibt. Solche gesetzlichen Gestattungen werden im Urheberrecht Schrankenbestimmungen genannt.
Rechtliche Grauzone
Ob das Streaming aus dem Netz (also der „digitale Werkgenuss“) aufgrund der hierbei immer entstehenden technischen Kopien juristisch anders beurteilt werden muss, als wenn man einen Film im Fernsehen anschaut, ist bislang nicht geklärt. Gerichtsurteile, die sich damit beschäftigen, gibt es noch nicht. Gestattet könnte dies nach einer urheberrechtlichen Regelung sein, in der es speziell um solche flüchtigen Kopien geht.
Es gilt, dass technische Vervielfältigungen, die zum Beispiel beim Browsing erzeugt werden, grundsätzlich erlaubt sind. Allerdings enthält diese Vorschrift keine eindeutige Antwort auf die hier relevanten Fragen. Das liegt vor allem daran, dass sie sehr unklar und wenig eindeutig formuliert ist.
Klar ist hiernach lediglich, dass rechtmäßig in das Internet gestellte Inhalte per Streaming auf dem eigenen Rechner angeschaut werden dürfen. Sich die Tagesschau in der ARD-Mediathek anzusehen, ist also in Ordnung. Bei Streams, die über Plattformen wie kino.to abgerufen werden können, ist dies aber im Zweifel nicht der Fall.
Es ist sicherlich kein Zufall, dass eine Domain, auf der die neuesten Kinofilme für lau zu finden sind, im Südseeinselstaat Tonga registriert ist. Mit Sicherheit ist davon auszugehen, dass der Betreiber des Portals nicht die für ein solches Online-Angebot erforderlichen Rechte hat, es sich also mehr oder weniger eindeutig um eine rechtswidrige Quelle handelt.
Auch wenn das Angebot selbst rechtswidrig ist, heißt das nicht unbedingt, dass man die dort bereitgehaltenen Filme nicht ansehen darf. Man könnte einerseits sagen, dass es sich nur um einen digitalen Werkgenuss handelt, da die Inhalte nicht heruntergeladen, sondern nur gestreamt werden. Insofern wäre es egal, ob die Quelle rechtmäßig oder illegal ist. Ein (guter) Grund für diese Auffassung liegt darin, dass nur so der Nutzer aus den rechtlichen Fragen herausgehalten wird, die den Anbieter der Inhalte betreffen.
Die rechtlichen Hintergründe kann der private Nutzer in der Regel weder wissen noch beurteilen. Einer Kriminalisierung der Bevölkerung könnte so entgegengewirkt werden. Außerdem würde dadurch der Grundsatz aufrecht erhalten, dass der reine Werkgenuss durch das Urheberrecht nicht geregelt werden soll. Und das war bislang immer so: Niemand wäre auf die Idee gekommen, Radiohörer der in den sechziger und siebziger Jahren verbreiteten, illegalen Piratensender als Urheberrechtsverletzer anzusehen. Ob die Gerichte diese Auffassung teilen, ist allerdings völlig offen.
Dagegen könnte man zum Beispiel einwenden, dass kino.to und ähnliche Angebote offensichtlich rechtswidrig sind und deren Nutzung generell untersagt sein sollte. Einen Schutz vor unsicherer Rechtslage benötigen die Nutzer bei derart eindeutig illegalen Diensten somit nicht. Die Filmwirtschaft hätte zum Beispiel ein erhebliches Interesse an einem Verbot der Nutzung, da sie gegen die anonymen Anbieter im Ausland im Zweifel nicht effektiv vorgehen kann.
Fazit
Wenn man Kino.to und ähnliche Dienste nutzen will, um sich die neuesten Kinofilme kostenlos anzusehen, muss man sich bewusst sein, dass es riskant ist. Dass man sich hier in einer rechtlichen Grauzone bewegt und es derzeit völlig unklar ist, ob die Nutzung überhaupt erlaubt ist, ist dabei nur ein Aspekt. Häufig lauern hier auch unkalkulierbare Kostenfallen, versteckte Abonnements und andere Gefahren, vor denen man sich nur schwer schützen kann.
Abgreifen und Speichern von Video-Streams
Wer hat das noch nicht erlebt: Man hat ein besonders gelungenes Video bei einem der Video-Hoster wie z.B. YouTube, MyVideo oder sevenload gefunden. Deshalb möchte man es auch später noch ansehen können, wenn man gerade nicht online ist oder das Video schon wieder von der Webseite verschwunden ist.
Normalerweise sind diese Videos im Netz als Streams gedacht, also zum direkten Anschauen im Browser. Ein Herunterladen ist nicht vorgesehen. Vielmehr klickt man einfach auf das Play-Symbol, schaut das Video an und wenn man die Webseite wieder verlässt oder zum nächsten Video weiterklickt, ist das angeschaute Video auch schon wieder vom eigenen Rechner verschwunden.
Nun gibt es aber viele frei verfügbare Programme, mit denen das „Abgreifen“ und Speichern von gestreamten Filmen relativ einfach ist. Manche laufen selbstständig neben dem Browser, andere sind als Plug-Ins direkt im Browser eingeklinkt und kinderleicht zu bedienen. Technisch gibt es also keine Schwierigkeiten, aber ist so etwas rechtlich gesehen in Ordnung?
Verbot per Kleingedrucktem?
Möglich sind rechtliche Einschränkungen entweder durch die Betreiber der Video-Portale oder durch gesetzliche Regelungen. Im Kleingedruckten der meisten Videoportale (den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) oder „Nutzungsbedingungen“) findet sich zum Thema Speicherung von Streams fast nichts. Teilweise wird zwar deutlich, dass Speichern nicht erlaubt sein soll, etwa bei YouTubes AGB (unter 6.1 Buchstabe K).
Diese Bedingungen können aber nur wirksam werden, wenn man sie vor dem Download wahrnehmen konnte und sie akzeptiert hat. Das betrifft aber nur registrierte Nutzer, die durch ihre Anmeldung den AGBs des Videoportals zugestimmt haben. Bei den allermeisten Portalen kann man aber Videos anschauen und abgreifen, ohne sich zu registrieren oder anzumelden. Ohne Mitgliedschaft kann man also in der Regel durch die AGB eines Videoportals nicht eingeschränkt werden.
Abgreifen als Privatkopie
Die so genannte Privatkopieschranke erlaubt es, einfach gesagt, zu rein privaten Zwecken Kopien von geschützten Werken zu machen. Das Werk ist in diesem Fall das gestreamte Video, die Kopie ist die mittels Speicherprogramm oder Browser-Plug-In erstellte Datei auf dem heimischen Rechner. Generell gilt diese Nutzungsfreiheit also auch für das Abgreifen von Video-Streams.
Die Privatkopieschranke wurde allerdings durch Gesetzesreformen in den letzten Jahren in einer Hinsicht eingeschränkt. Privatkopien sind nicht mehr gestattet, wenn die Kopiervorlage (also das auf der Plattform eingestellte Video) „offensichtlich rechtswidrig“ ins Netz gestellt wurde. Das bedeutet: Wenn es für mich eindeutig und unzweifelhaft erkennbar ist, dass das jeweilige Video rechtswidrig bei YouTube und Co. eingestellt wurde, darf ich keine Kopie für meine private Sammlung machen.
Was ist offensichtlich?
Offensichtlich bedeutet vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Videoplattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar. Das gilt auch für Ausschnitte aus Fernsehsendungen oder sogar Musikvideos.
Vor allem von YouTube ist bekannt, dass das Portal mit einer Vielzahl von Rechteinhabern (von Sendeunternehmen über Verwertungsgesellschaften wie der GEMA bis hin zu Plattenlabels oder Filmunternehmen) Verträge geschlossen hat. Diese erlauben es allen YouTube-Nutzern, zum Beispiel selbst gemachte Videos, die Musik enthalten, auf die Plattform zu stellen. Welche Verträge über welche Inhalte gelten und welche Laufzeit sie haben, ist – außer Google und dem jeweiligen Rechteinhaber selbst – nicht allgemein bekannt. Viele Einzelheiten über solche Deals wurden gar nicht öffentlich gemacht.
Hinzu kommt, dass viele Rechteinhaber Videoplattformen als Werbemittel verwenden und ihre Inhalte selbst dort einstellen. Diese Inhalte sind dann weder rechtswidrig noch offensichtlich rechtswidrig auf dem Portal gelandet. Außerdem ist bekannt, dass die Anbieter der Videoplattformen selbst nach rechtswidrigen Inhalten suchen und sie – gegebenenfalls auf Hinweis des Rechteinhabers – entfernen. Als Nutzer kann man also davon ausgehen, dass Videos auf solchen Plattformen außer in extremen Sonderfällen nicht offensichtlich rechtswidrig eingestellt wurden.
Sonderfälle können zum Beispiel bei Filmen (nicht: Trailern zu Filmen) vorliegen: Mit Sicherheit hat kein Filmstudio YouTube gestattet, dass dort die neuesten Blockbuster aus Hollywood oder Bollywood (in Ausschnitten) eingestellt werden. Aber solche Inhalte werden auf Videoplattformen in der Regel auch nicht zu finden sein (schon wegen der Vorgehensweise der Plattform-Betreiber, dies nicht zuzulassen und solche Inhalte gegebenenfalls zu löschen).
Dateien online stellen verboten
In keinem Fall ist es aber erlaubt, den heruntergeladenen Video-Stream anschließend für den Rest der Welt in einer Tauschbörse oder auf der eigenen Webseite zum Download anzubieten. Aus rechtlicher Sicht macht es einen wesentlichen Unterschied, ob man einen Film aus dem Netz abruft oder ob man einen Film anderen online zur Verfügung stellt.
Geschützte Inhalte online zu stellen (und damit „öffentlich zugänglich zu machen“) ist nach dem Urheberrechtsgesetz keine private Nutzung und damit verboten, wenn man nicht gerade die Zustimmung des Rechteinhabers hierfür hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Anbieter kommerzielle Ziele verfolgt (was bei Privatpersonen wohl selten der Fall ist) oder nicht.
Es ist also in diesem Zusammenhang unerheblich, ob für die Downloads Geld verlangt oder mit auf der Seite geschalteter Online-Werbung Geld verdient wird oder keinerlei finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
Bei Tauschbörsen droht zudem eine weitere Gefahr. Sie werden von einigen Rechteinhabern (vor allem der Musikindustrie) systematisch nach Rechtsverletzungen durchsucht, massenhaft Abmahnungen werden verschickt. Da es mittlerweile recht effektive Verfahren gibt, vermeintlich anonyme Nutzer zu identifizieren, ist die Wahrscheinlichkeit, für das Tauschen von Videos und Filmen mit erheblichen Kosten belangt zu werden, recht groß.
Darf ich Videos von YouTube und Co. in meine Webseite einbinden (einbetten)?
Anderen von einem sehenswerten Video bei YouTube zu berichten, geht auf viele Arten: Man kann davon erzählen, es per SMS, Twitter oder Facebook mitteilen oder den Link in einer Mail verschicken. Schicker und direkter ist es aber, das Video im eigenen Blog oder auf der eigenen Homepage einzubetten. Das ist eine Sache von wenigen Klicks.
Nachdem man das Video in seine eigene Seite eingebettet hat wird es angezeigt, als sei es dort gespeichert. Tatsächlich wird das Video aber nicht kopiert, sondern es bleibt an der Original-Quelle (der Video-Plattform) und wird von dort gestreamt. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, ob das rechtlich ohne weiteres erlaubt ist.
Dafür spricht generell, dass bei allen Videoportalen die Möglichkeit besteht, die gezeigten Videos mit wenigen Klicks auf andere Seiten einzubetten. Das Einbinden auf einer anderen Website ist von Seiten der Plattformbetreiber somit ausdrücklich gewollt. Entsprechend werden auch die Nutzer, die ihre Videos hochladen, in aller Regel davon wissen und damit einverstanden sein.
Befugnisse nach den Nutzungsbedingungen
Genauere Informationen ergeben sich auch hier wieder aus dem Kleingedruckten, den Nutzungsbedingungen (AGB) der Portale. Wie beim Ansehen und Speichern von Videos (siehe Teil 2) gilt auch beim Einbetten: Nur wer auf diese Bedingungen hingewiesen wurde, kann durch sie verpflichtet werden. Sofern ich also ein Video eines Video-Portals einbette, bei dem ich Mitglied bin, muss ich mich an das Kleingedruckte halten. Schließlich habe ich die AGB beim Registrieren anerkannt.
Soweit ersichtlich, erlauben es alle Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen, die Videos auch einzubetten (sofern hiervon überhaupt die Rede ist). Einschränkungen ergeben sich meist nur in Bezug auf eine Einbindung in kommerzielle Webseiten (siehe hierzu zum Beispiel die YouTube-AGB unter 6.1 Buchstaben C, E und I). Auch diese gelten jedoch nur für registrierte Nutzer. Sofern es möglich ist, die Videos ohne Registrierung einzubetten, werden die AGB in diesem Zusammenhang nicht wirksam.
Einbetten nach dem Urheberrecht
Gelten keine vertraglichen Regeln, keine AGB oder Nutzungsbedingungen, hängt die Frage, ob man Videos einbetten darf, von den gesetzlichen Regelungen ab. Da die Nutzer ihre Videos in dem Wissen auf Videoplattformen einstellen, dass die Anbieter das Einbetten ermöglichen, ist das generell auch erlaubt. Zudem dürfte das Einbetten auch aus urheberrechtlicher Sicht wie ein Link behandelt werden (da die Dateien nicht kopiert werden, sondern nur auf sie verlinkt wird). Links sind nach der deutschen Rechtsprechung ohne Zustimmung zulässig.
Einbetten von rechtswidrig eingestellten Videos: Mitverbreitung = Mitverantwortung?
Bettet man dagegen Videos ein, die vom jeweiligen Nutzer rechtswidrig auf die Plattform gestellt wurden, kann man unter Umständen als Mitstörer haften. Eine solche Haftung kommt in Betracht, weil man selbst für eine weitere Verbreitung des illegal online gestellten Videos sorgt, indem man über seine Seite einen neuen Zugangskanal eröffnet. Ob das in solchen Fällen tatsächlich so ist, ist bislang nicht gerichtlich geklärt worden.
Als Mitstörer haftet man – etwa dafür, dass man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn man eindeutig erkennen konnte, dass das jeweilige Video rechtswidrig ist. In diesem Fall darf man den Link nicht setzen, das Video nicht einbetten. Das ist sicherlich bei pornografischen, Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen (Stichwort: Hakenkreuze im Video) Inhalten der Fall. Urheberrechtsverletzungen auf einer Videoplattform zu erkennen, dürfte aber – wie in Teil 2 beschrieben – normalen Nutzern generell nicht möglich sein.
Es gilt also auch hier: Rechtliche Recherchen anzustellen wird nicht verlangt, aber eindeutig rechtswidrige Videos sollte man (natürlich) nicht einbetten! Kann man die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennen, muss man das Video im Zweifel nur umgehend entfernen, wenn man dazu aufgefordert wird, zum Beispiel vom Rechteinhaber.
In der Regel wird es für die Rechteinhaber aber ohnehin viel sinnvoller sein, bei der Quelle der eingebetteten Videos anzusetzen, also beim Portal, und sich nicht an die Webseitenbetreiber zu wenden, die es eingebettet haben. Wenn das Video von der Plattform verschwindet, werden automatisch auch die Einbettungen deaktiviert.
Dieser Artikel wurde von Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann unter der CC-BY-ND-Lizenz auf iRights.info publiziert: Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co.